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Philips D 8184 User Manual

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Allgemeine Genehmigung

für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom

11. Dezember 1970 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom
16 Dezember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt m der Geneh­

migung durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung für
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger gemäß den §§ 1 und 2 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen ersetzt

Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rund-

funkempfängern werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über

Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom

17.3.77 (BGBl. IS. 459) allgemein genehmigt

2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger Im Sinne dieser Geneh­

migung sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen, die ausschließlich die für Rundfunkempfän­

ger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche *) aufweisen und

zum Aufnehmen und gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen

von Ton- oder Femseh-Rundhinksendungen bestimmt sind. Zum

Empfänger gehören auch eingebaute oder mit ihm fest ver­
bundene Antennen sowie bei Unterteilung In mehrere Geräte die

funktionsmäßig zugehörenden Geräte.

Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und

Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Genehmigung

der Deutschen Bundespost für andere Femmeldezwecke zu­

sätzlich benutzt werden.

In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene

Zusatzgeräte

(z.B.

Ultraschallfemmeldeanlagen,

Infrarotfem-

meldeanlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt

(ausgenommen die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrs­

rundfunks). Desgleichen sind andere technische Empfänger­
eigenschaften. die über den eigentlichen Zweck eines Rund­

funkempfängers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer Funk­

dienste, für die Wiedergabe im Rahmen von Textübertragungs­

verfahren). hierdurch nicht genehmigt Hierfür gelten besondere

Regelungen.

Diese Genehmigung vwrd unter nachstehenden Auflagen erteilt:

1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den Jeweils

geltenden Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-
Rundfunkempfänger

entsprechen.

Eingebaute

Zusatzgeräte

müssen den für sie geltenden Bestimmungen und technischen

Vorschriften genügen.

Änderungen der Technischen Vorschriften, die fm Amtsblatt des

Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen veröf­

fentlicht werden, muß bei schon errichteten und in Betrieb
genommenen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern nach­
gekommen werden, wenn durch den Betrieb dieser Rundfunk­
empfänger andere elektrische Anlagen gestört werden.

Serienmäßig hergestelite Ton-und Fernseh-Rundfunkempfänger
müssen zumNachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschrif­
ten entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet

sein **). Das Zulassungszeichen sagt über die elektrische und
mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutz­
bestimmungen nichts aus.

2.

Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten

oder

nichtortsfesten

Rundfunk-Empfangsantennenanlagen.

-Verteilanlagen oder Kabelfemsehanlagen betrieben und im

Rahmen der Bestimmungen über private Drahtfemmeldeanlagen
mit Drahtfernmeldeanlagen verbunden werden.

Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges

dürfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen

Geräten oder sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler,

Magnetaufzeichnungs-und-Wiedergabegeräten, Antennen) ver­
bunden werden, sofern diese Geräte von der Deutschen Bun­
despost genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedürfen.

Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder

Femseh-Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die
betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind.

3.

Mit Ton- und Femseh-Rundfunkempfängern dürfen aufgrund

dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen

werden, also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und

Fernsehsignale (nur Bildinformationen). Andere Sendungen (z.B.
des Polizeifunks, der öffentlichen beweglichen Landfunkdienste,

Datenüberträgungen) dürfen nicht aufgenommen werden; wer­

den sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dürfen sie weder
aufgezeichnet, noch anderen mitgeteilt, noch für irgendwelche

Zwecke

ausgewertet

werden.

Das

Vorhandensein

solcher

Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht

werden.

4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb

anderer elektrischer Anlagen nicht gestört werden.

5. Änderungen der Ton*- und Fernseh-Rundfunkempfänger, die die

zulässigen Frequenzabstimmbereiche der Empfänger erweitern,
gehen über den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedür­
fen vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der

Deutschen Bundespost

Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Fernseh-

Rundfunkempfänger betreibt, hat bei einer Änderung der kenn­

zeichnenden Merkmale,von Ton- oder Femseh-Rundfunksen-
dem (insbesondere bei Änderung des Sendeverfahrens oder bei

Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Änderungen an

dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger

und mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die
Auflagen der Genehmigung und die Technischen Vorschriften
eingehalten werden.

Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten

der Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Fernseh-

Rundfunkempfänger befinden, zu den verkehrsüblichen Zeiten zu

gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfänger oder ri^t ihnen

verbundene Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der

die Empfänger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deut­
schen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu ermöglichen.

HL

Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfän­

ger oder der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden,
können die Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Fest­
stellung der Störung in Anspruch genommen werden.

12.

1.

Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich

zuständige Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegen­

über für einen bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen wer­
den. Ein Widerruf ist insbesondere zulässig, wenn die unter

Abschnitt П aufgeführten Auflagen nicht erfüllt werden.

Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche

^Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine

Auflage ein Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betrieb
zu setzen ist und erst bei Einhaltung der Auflagen weder

betrieben werden darf.

Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder
geändert werden.

2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Fernseh-

Rundfunkgenehmigung vom 11. Dezember 1970, sie gilt ab

l.Juli 1979.

Bonn, den 14.5.1979

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen

Im Auftrag

Haist

*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rund­

funkempfänger. veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesmi­

nisters für das Post- und Femmeldewesen.

*•) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem

l.Juli 1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rund­

funkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt