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Philips AQ 5191 User Manual

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Aligemeine Genehmigung

für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. De­
zember 1970 (verölfenliichlim Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezem­
ber 1970) w'ird unter Bezug auf Abschnitt Ш der Genehmigung durch
folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung fürTon- und Femseh-
Rundfunkempfänger

gemäß

den

§§1

und

2

des

Gesetzes

über

Fernmeldeanlagen ersetzt.

Genehmigung fOrTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger

L

1.

Die Emchlung und der ßetneb von Ton- und Femseh-Rundfunkemp-

füngem werden nach §§ t und 2 des Gesetzes über Fernmeldean­

lagen

in

der

Fassung

der

Bekanntmachung

vom

17.3.77

(BGBl.

IS. 659) allgemein genehmigt.

2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung

sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldean­
lagen.

die

ausschließlich

die

für

Rundfunkempfänger

zugelassenen

Frequenzabstimmbereiche

*)

auKveisen

und

zum

Aufnehmen

und

gleichzeitigen

Hör-

oder

Sichtbarmachen

von

Ton-

oder

Femseh-

Rundfunksendungen

bestmmt

sind.

Zum

Empfänger

gehören

auch

eingebaute

oder

mit

ihm

fest

verbundene

Antennen

sowie

bei

Unterteilung

in

mehrere

Geräte

die

funktionsmäßig

zugehörenden

Geräte.
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und

Fernseh-Rundfunkempfänger

nur

mit

besonderer

Genehmigung

der

Deutschen

Bundespost

für

andere

FemmeldezA’ecke

zusätzlich

benutzt werden.
In

den

Empfänger

eingebaute

oder

sonst

mit

ihm

verbundene

Zusatzgeräte

(z.B.

UitraschaWemmeldeanlagen,

Infrarotfemmeldean-

lagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen

die Einnchtungen zum Empfang des Veri

sind

andere

technische

Empfängereigenschaften,

die

über

.den

eigentlichen

Zweck

eines

Rundfunkempfängers

hinausgehen

(z.B.

zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen
von

Textübertragungsverfahren),

hierdurch

nicht

genehmigt.

Hierfür

gelten besondere Regelungen.

IL

Diese Genehmigung w'ird unter nachstehenden Auflagen erteilt:

1

Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden

Technischen

Vorschriften

für

Ton-

und

Fernseh-Rundfunkempfänger

entsprechen

EingebauteZusatzgeräte

müssen

den

für

sie

geltenden

Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen.

Änderungen

der

Technischen

Vorschriften,

die

im

Amtsblatt

des

Bundesministers

für

das

Post-

und

Femmeldewesen

veröffentlicht

werden, muß bei schon emchieten und ln Betneb genommenenTon-

und

Femseh-Rundfunkempfangem

nachgekommen

werden,

wenn

durch

den

Betneb

dieser

Rundfunkempfänger

andere

elektrische

Anlagen gestört v.'erden.

Serienmäßig

hergestellte

Ton-

und

Fernseh-Rundfunkempfänger

müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschriften

entsprechen,

mit

einem

Zulassungszeichen

gekennzeichnet

sein

**).

Das

Zulassungszeichen

sagt

über

die

elektnsche

und

mechanische

Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts

aus

2

Ton-

und

Fernseh-Rundfunkempfänger

dürfen

an

ortsfesten

oder

nichtortsfesten

Rundfunk-Empfangsantennenantagen.

-Verteilania-

gen

oder

Kabelfemsehanlagen

beineben

und

im

Rahmen

der

Bestimmungen

über

pnvate Drahtfemmeldeanlagen

mit

Drahtfemmel-

deanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen

Ton-

und

Fernseh-Rundfunkempfänger

mit

anderen

Geräten

oder

sonstigen

Gegenständen

(z.B.

Plattenspieler,

Magnetaufzeichnungs­

und -Wiedergabegerälen. Antennen) verbunden werden, sofern diese
Geräte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner
Genehmigung bedürfen

Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-

Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden

Funkanlagen je für sich genehmigt sind.

3.

Mit Ton- und Femseh-Rundfunkempfängem dürfen aufgrund dieser

Genehmigung

nur

Sendungen

des

Rundfunks

empfangen

werden,

also

übertragene

Tonsignale

(Musik,

Sprache)

und

Femsehsignale

(nurBüdinformationen). Andere Sendungen (z.B. des Poltzeifunks. der

öffentlichen

beweglichen

lÄndfunkdienste,

Datenübertragungen)

dür­

fen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt

empfangen,

so

dürfen

sie

weder

aufgezeichnet,

noch

anderen

mitgeteilt, noch für 1гдепсЬл'е1сЬе Zwecke ausgewertet werden. Das

Vorhandensein

solcher

Sendungen

darf

auch

nicht

anderen

zur

Kenntnis gebracht werden.

4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betneb anderer

elektnscher Anlagen nicht gestört werden.

5.

Änderungen

der

Ton-

und

Fernseh-Rundfunkempfänger,

die

die

zulässigen

Frequenzabstimmbereiche

der

Empfänger

erweitern,

gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedürfen vor

ihrer

Ausführung

einer

besonderen

Genehmigung

der

Deutschere

Bundespost.

Wer aufgrund dieser Genehmigung einenTon- und Femseh-Rundfunk-

empfänger

betreibt,

hat

bei

einer

Änderung

der

kennzeichnenden

Mer^ale

von

Ton-

oder

Femseh-Rundfunksendem

(insbesondere,

bei

Mderung

des

Sendeverfahrens

oder

bei

Frequenzwechsel)

die

ggf. notwendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfänger

auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

6.

Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger und mit

ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die Auflagen der
Genehmigung und die Technischen Vorschnften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der

Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Femseh-Rundfunk-
empfänger befinden,

zu

den verkehrsüblichen Zeilen zu

gestatten

BeHnden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen verbundene

Geräte

nicht

im

Verfügungsbereich

desjenigen,

der

die

Empfänger

betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zulntt
zu diesen Teilen zu ermöglichen.

Ш

Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfänger oder

der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden, können die

Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der
Störung in Anspruch genommen werden.

DL

1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich zuständige

Obe^ostdirektion

einem

einzelnen

Betreiber

gegenüber

für

einen

bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen werden. Ein Widerruf ist
insbesondere

zulässig,

wenn

die

unter

Abschnitt

H

aufgeführten

Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstalt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bun­

despost anordnen, daß bei einemVerstoßgegen eine Auflage einTon-
und Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betneb zu setzen ist und erst

bei Einhaltung der Auflagen wieder betneben werden darf.
Die

Auflagen

dieser

Genehmigung

können

jederzeit

ergänzt

oder

geändert werden.

2.

Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Femseh-Rund­

funkgenehmigung vom 11. Dezember 1970. sie gilt ab I.Juli 1979.

Bonn, den 14.5.1979

Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen

Im Auftrag

Haist

*)

Siehe

Technische

Vorschnften

fürTon-

und

Femseh-Rundfunkemp-

fänger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das Post-
und Femmeldewesen.

**)rör

ausnahmsweise

noch

nicht

gekennzeichnete,

vor

dem

I.Juli

1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfänger

wird die Kennzeichnung nicht verlangt.