Philips AQ 5191 User Manual
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Aligemeine Genehmigung
für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. De
zember 1970 (verölfenliichlim Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezem
ber 1970) w'ird unter Bezug auf Abschnitt Ш der Genehmigung durch
folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung fürTon- und Femseh-
Rundfunkempfänger
gemäß
den
§§1
und
2
des
Gesetzes
über
Fernmeldeanlagen ersetzt.
Genehmigung fOrTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger
L
1.
Die Emchlung und der ßetneb von Ton- und Femseh-Rundfunkemp-
füngem werden nach §§ t und 2 des Gesetzes über Fernmeldean
lagen
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
17.3.77
(BGBl.
IS. 659) allgemein genehmigt.
2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung
sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldean
lagen.
die
ausschließlich
die
für
Rundfunkempfänger
zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche
*)
auKveisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
Hör-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Femseh-
Rundfunksendungen
bestmmt
sind.
Zum
Empfänger
gehören
auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei
Unterteilung
in
mehrere
Geräte
die
funktionsmäßig
zugehörenden
Geräte.
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfänger
nur
mit
besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
für
andere
FemmeldezA’ecke
zusätzlich
benutzt werden.
In
den
Empfänger
eingebaute
oder
sonst
mit
ihm
verbundene
Zusatzgeräte
(z.B.
UitraschaWemmeldeanlagen,
Infrarotfemmeldean-
lagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen
die Einnchtungen zum Empfang des Veri sind andere technische Empfängereigenschaften, die über .den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfängers hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen Textübertragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfür gelten besondere Regelungen. IL Diese Genehmigung w'ird unter nachstehenden Auflagen erteilt: 1 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger entsprechen EingebauteZusatzgeräte müssen den für sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen. Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen veröffentlicht werden, muß bei schon emchieten und ln Betneb genommenenTon- und Femseh-Rundfunkempfangem nachgekommen werden, wenn durch den Betneb dieser Rundfunkempfänger andere elektrische Anlagen gestört v.'erden. Serienmäßig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet sein **). Das Zulassungszeichen sagt über die elektnsche und mechanische Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts aus 2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten oder nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenantagen. -Verteilania- gen oder Kabelfemsehanlagen beineben und im Rahmen der Bestimmungen über pnvate Drahtfemmeldeanlagen mit Drahtfemmel- deanlagen verbunden werden. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen Geräten oder sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs und -Wiedergabegerälen. Antennen) verbunden werden, sofern diese Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh- Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden Funkanlagen je für sich genehmigt sind. 3. Mit Ton- und Femseh-Rundfunkempfängem dürfen aufgrund dieser Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden, also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Femsehsignale (nurBüdinformationen). Andere Sendungen (z.B. des Poltzeifunks. der öffentlichen beweglichen lÄndfunkdienste, Datenübertragungen) dür fen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so dürfen sie weder aufgezeichnet, noch anderen mitgeteilt, noch für 1гдепсЬл'е1сЬе Zwecke ausgewertet werden. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht werden. 4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betneb anderer elektnscher Anlagen nicht gestört werden. 5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, die die zulässigen Frequenzabstimmbereiche der Empfänger erweitern, gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedürfen vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der Deutschere Bundespost. Wer aufgrund dieser Genehmigung einenTon- und Femseh-Rundfunk- empfänger betreibt, hat bei einer Änderung der kennzeichnenden Mer^ale von Ton- oder Femseh-Rundfunksendem (insbesondere, bei Mderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die ggf. notwendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfänger auf seine Kosten vornehmen zu lassen. 6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger und mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die Auflagen der Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Femseh-Rundfunk- zu den verkehrsüblichen Zeilen zu gestatten BeHnden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen verbundene Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der die Empfänger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zulntt Ш Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfänger oder der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden, können die Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der DL 1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich zuständige Obe^ostdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für einen bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen werden. Ein Widerruf ist zulässig, wenn die unter Abschnitt H aufgeführten Auflagen nicht erfüllt werden. despost anordnen, daß bei einemVerstoßgegen eine Auflage einTon- bei Einhaltung der Auflagen wieder betneben werden darf. Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder geändert werden. 2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Femseh-Rund funkgenehmigung vom 11. Dezember 1970. sie gilt ab I.Juli 1979. Bonn, den 14.5.1979 Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen Im Auftrag Haist *) Siehe Technische Vorschnften fürTon- und Femseh-Rundfunkemp- fänger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- **)rör ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem I.Juli 1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfänger wird die Kennzeichnung nicht verlangt.
von
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen
Geräte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner
Genehmigung bedürfen
Genehmigung und die Technischen Vorschnften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der
empfänger befinden,
zu diesen Teilen zu ermöglichen.
Störung in Anspruch genommen werden.
insbesondere
Anstalt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bun
und Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betneb zu setzen ist und erst
Die
und Femmeldewesen.