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Philips AQ 5192 User Manual

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Aligemeine Genehmigung

für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

Die allgemeine Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11. De­
zember 1970 (verölfenliichlim Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. Dezem­
ber 1970) w'ird unter Bezug auf Abschnitt Ш der Genehmigung durch
folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung fürTon- und Femseh-
Rundfunkempfänger gemäß den §§1 und 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen ersetzt.

Genehmigung fOrTon- und Fernseh-Rundfunkempfänger

L

1.

Die Emchlung und der ßetneb von Ton- und Femseh-Rundfunkemp-

füngem werden nach §§ t und 2 des Gesetzes über Fernmeldean­

lagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.3.77 (BGBl.

IS. 659) allgemein genehmigt.

2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Genehmigung

sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldean­
lagen. die ausschließlich die für Rundfunkempfänger zugelassenen

Frequenzabstimmbereiche *) auKveisen und zum Aufnehmen und

gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh-
Rundfunksendungen bestmmt sind. Zum Empfänger gehören auch
eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen sowie bei
Unterteilung in mehrere Geräte die funktionsmäßig zugehörenden

Geräte.
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und

Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit besonderer Genehmigung der
Deutschen Bundespost für andere FemmeldezA’ecke zusätzlich

benutzt werden.
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgeräte (z.B. UitraschaWemmeldeanlagen, Infrarotfemmeldean-

lagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen

die Einnchtungen zum Empfang des Veri

sind andere technische Empfängereigenschaften, die über .den

eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfängers hinausgehen (z.B.
zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen
von Textübertragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfür

gelten besondere Regelungen.

IL

Diese Genehmigung w'ird unter nachstehenden Auflagen erteilt:

1 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils geltenden

Technischen Vorschriften für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

entsprechen EingebauteZusatzgeräte müssen den für sie geltenden
Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen.

Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des

Bundesministers für das Post- und Femmeldewesen veröffentlicht

werden, muß bei schon emchieten und ln Betneb genommenenTon-

und Femseh-Rundfunkempfangem nachgekommen werden, wenn

durch den Betneb dieser Rundfunkempfänger andere elektrische

Anlagen gestört v.'erden.

Serienmäßig

hergestellte

Ton-

und

Fernseh-Rundfunkempfänger

müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschriften

entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet sein **).
Das Zulassungszeichen sagt über die elektnsche und mechanische
Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts

aus

2 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten oder

nichtortsfesten

Rundfunk-Empfangsantennenantagen.

-Verteilania-

gen oder Kabelfemsehanlagen beineben und im Rahmen der

Bestimmungen über pnvate Drahtfemmeldeanlagen mit Drahtfemmel-

deanlagen verbunden werden.
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen

Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger mit anderen Geräten oder

sonstigen Gegenständen (z.B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs­
und -Wiedergabegerälen. Antennen) verbunden werden, sofern diese
Geräte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner
Genehmigung bedürfen

Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-

Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden

Funkanlagen je für sich genehmigt sind.

3. Mit Ton- und Femseh-Rundfunkempfängem dürfen aufgrund dieser

Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden,
also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Femsehsignale
(nurBüdinformationen). Andere Sendungen (z.B. des Poltzeifunks. der

öffentlichen beweglichen lÄndfunkdienste, Datenübertragungen) dür­

fen nicht aufgenommen werden; werden sie jedoch unbeabsichtigt

empfangen, so dürfen sie weder aufgezeichnet, noch anderen
mitgeteilt, noch für 1гдепсЬл'е1сЬе Zwecke ausgewertet werden. Das

Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht anderen zur

Kenntnis gebracht werden.

4. Durch Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger darf der Betneb anderer

elektnscher Anlagen nicht gestört werden.

5. Änderungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger, die die

zulässigen

Frequenzabstimmbereiche

der

Empfänger

erweitern,

gehen überden Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedürfen vor

ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der Deutschere
Bundespost.

Wer aufgrund dieser Genehmigung einenTon- und Femseh-Rundfunk-

empfänger betreibt, hat bei einer Änderung der kennzeichnenden
Mer^ale von Ton- oder Femseh-Rundfunksendem (insbesondere,
bei Mderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) die

ggf. notwendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfänger

auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger und mit

ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die Auflagen der
Genehmigung und die Technischen Vorschnften eingehalten werden.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der

Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Femseh-Rundfunk-
empfänger befinden, zu den verkehrsüblichen Zeilen zu gestatten
BeHnden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen verbundene

Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der die Empfänger

betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zulntt
zu diesen Teilen zu ermöglichen.

Ш

Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfänger oder

der mit ihnen verbundenen Geräte verursacht werden, können die

Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der
Störung in Anspruch genommen werden.

DL

1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich zuständige

Obe^ostdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für einen
bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen werden. Ein Widerruf ist
insbesondere zulässig, wenn die unter Abschnitt H aufgeführten

Auflagen nicht erfüllt werden.
Anstalt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bun­

despost anordnen, daß bei einemVerstoßgegen eine Auflage einTon-
und Fernseh-Rundfunkempfänger außer Betneb zu setzen ist und erst

bei Einhaltung der Auflagen wieder betneben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung können jederzeit ergänzt oder

geändert werden.

2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Femseh-Rund­

funkgenehmigung vom 11. Dezember 1970. sie gilt ab I.Juli 1979.

Bonn, den 14.5.1979

Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen

Im Auftrag

Haist

*) Siehe Technische Vorschnften fürTon- und Femseh-Rundfunkemp-

fänger, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das Post-
und Femmeldewesen.

**)rör ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem I.Juli

1979 errichtete und in Betrieb genommene Ton-Rundfunkempfänger

wird die Kennzeichnung nicht verlangt.