Philips AZ 8101 User Manual
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Allgemeine Genehmigung
für Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger
Die allgemeine Ton-und Femseh-Rundiunkgenehmigung vom 11. De
zember 1970 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16. De
zember 1970) wird unter Bezug auf Abschnitt m der Genehmigung
durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung für Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger gemäß den §§ 1 und 2 des Gesetzes
über Fernmeldeanlagen ersetzt
Genehmigung für Ton- und Femseh-Rundfunkempfinger
I
1 Die Errichtung undderBetnebvonTon-undFemseh-Rundfunkemp-
■ langem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldean
lagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.3.77 (BGBl.
IS 559) allgemein genehmigt
2 Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger im Sinne dieser Geneh
migung sind Funkanlagen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes Uber
Fernmeldeanlagen, die ausschließlich die für Rundfunkempfänger
zugelassenen Frequenzabstimmbereiche *
•*)
) aufweisen und zum
Aufnahmen und gleichzeitigen Hör- oder Sichlbarmachen von Ton
oder Femseh-Rundfunksendungen bestimmt sind. Zum Empfänger
gehören auch eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen
so'wie bei Unterteilung in mehrere Geräte die funklionsmaßig
zugehörenden Geräte
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und
Fernseh- Rundfunkempfänger nur mit besonderer Genehmigung der
Deutschen Bundespost für andere Femmeldezwecke zusätzlich
benutzt werden
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgeräte (z B Ultraschallfemmeldeaniagen. Infrarolfemmelde-
anlagen) werden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenom
men die Einnchtungen zum Empfang des Verkehrsnmdfunks,
Desgleichen sind andere technische Empfangereigenschaften, die
über den eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfängers hinaus-
V gehen (zB zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe
im Rahmen vonTextUbertragungsverfahren). hierdurch nicht geneh
migt Hierfür gellen besondere Regelungen.
n.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1 Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger müssen den jeweils gel
tenden Technischen Vorschriften für Ton- und Femseh-Rundfun
kempfänger entsprechen Eingebaute Zusatzgeräte müssen den für
sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften genü
gen
Änderungen der Technischen Vorschriften, die im Amtsblatt des
Bundesminisiers für das Post- und Femmeldewesen veröffentlicht
werden, muß bei schon ernchleten und in Betrieb genommenen
Ton- und Femseh-Rundfunkempfängem nachgekommen werden,
wenn durch den Belneb dieser Rundfunkempfänger andere elek
trische Anlagen gestört werden
Serienmäßig hergestellte Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger
müssen zum Nach-weis dafür, daß sie denTechnischen Vorschriften
1
entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet sein
’
••) Das Zulassungszeichen sagt über die elektrische und mechani
sche Sicherheit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmun
gen nichts aus
*
2 Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger dürfen an ortsfesten oder
nichlortsfeslen
Rundlunk-Emplangsantennenanlagen.
-Verteilanla-
gen oder Kabetfemsehanlagen betneben und im Rahmen der
Bestimmungen über private Drahtfemmeldeanlagen mit Drahlfem-
meldeanlagen verbunden werden
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen
Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger mit anderen Geräten oder
sonstigen
Gegenständen
(zD
Plattenspieler.
Magnetaufzeich-
nungs* und 'Wedergabegeräten, Antennen) verbunden werden,
sofern diese Geräte von der Deutschen Bundespost genehmigt sind
oder keiner Genehmigung bedürfen
Die räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-
Rundfunkempfängem ist nur dann zulässig, wenn die betreffenden
Funkantager^ le für sich genehmigt sind
3. MitTon- und Femseh-Rundfunkempfängem dürfen aufgrund dieser
Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen werden,
also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Femsehsignale
(nur Bildinformationen). Andere Sendungen (z.B des Polizeifunks.
der öffentlichen beweglichen Landfunkdienste. Datenübertragun
gen) dürfen nicht aufgenommen werden; werden sie ledoch
unbeabsichtigt empfangen, so dürfen sie weder aufgezeichnet,
noch anderen mitgeteilt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewer-
tel werden. Das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht
anderen zur Kenntnis gebracht werden
4. Durch Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger darf der Betrieb
anderer elektnscher Anlagen nicht gestört werden
5. Änderungen der Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger, die die
zulässigen Frequenzabstimmbereiche der Empfänger eniveitem,
gehen über den Umfang dieser Genehmigung hinaus und bedürfen
vor ihrer Ausführung einer besonderen Genehmigung der Deut
schen Bundespost.
Wer aufgrund dieser Genehmigung einen Ton- und Femseh-Rund
funkempfänger betreibt, hat bei einer Änderung der kennzeichnen
den Merkmale von Ton- oder Femseh-Rundfunksendem (insbeson
dere bei Änderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwech
sel) die ggf. notwendig werdenden Änderungen an dem Rundfunk
empfänger auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt. Rundfunkempfänger und
mit ihnen verbundene Geräte darauf zu prüfen, ob die Auflagen der
Genehmigung und die Technischen Vorschriften emgehailen wer
den.
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der
Grundstücke oder Räume, in denen sich Ton- oder Femseh-Rund-
funkempfänger befinden, zu den verkehrsublichen Zeiten zu
gestatten. Befinden sich die Rundfunkempfänger oder mit ihnen
verbundene Geräte nicht im Verfügungsbereich desjenigen, der die
Empfänger betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen
Bundespost Zutntt zu diesen Teilen zu ermöglichen.
HL
Bei Funkstörungen, die nicht durch Mängel der Rundfunkempfänger
oderder mit ihnen verbundenen Geräte vemrsacht werden, können die
Funkmeßdienste der Deutschen Bundespost zur Feststellung der
Störung in Anspruch genommen werden.
E.
1. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die örtlich zustän
dige Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für
einen bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen werden. Ein
Widerruf ist insbesondere zulässig, wenn die unter Abschmtt n
aufgefuhrten Auflagen nicht erfüllt werden
Anstatt die Genehmigung zu widerrufen, kann die Deutsche
Bundespost anordnen, daß bei einem Verstoß gegen eine Auflage
ein Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger außer Betrieb zu setzen
ist und erst bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden
darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung können lederzeit ergänzt oder
geändert werden.
2. Diese Genehmigung ersetzt die Allgemeine Ton- und Femseh-
Rundfunkgenehmigung vom 11 Dezember 1970, sie gilt ab 1 Juli
1979.
Bonn, den 1451979
Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen
Im Auftrag
Haisl
•) Siehe Technische Vorschnften für Ton- und Femseh-Rundfunk
empfänger. veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministers für das
Post- und Femmeldewesen
•*) Für ausnahmsweise noch nicht gekennzeichnete, vor dem Uuli
1979 errichtete und m Belneb genommene Ton-Rundfunkemp
fänger vsird die Kennzeichnung veriangt