Gestört, Empiariger, Zu den – Philips AE3205/00 User Manual
Page 5: Zeiten zu
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Allgemeine Genehmigung
für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
D
i
8 aligemeifis Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11 0$-
zennb8r1970(verofieniiicMimBundesanzeigefNr 234 vom 18 Dezem
ber 1970) v.ifd unter Bezug auf Abschnitt HI der Genehmigung durch
folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung furTon- und Femseh-
RundfunKempfanger gemä8 den §§ 1 und 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen ersetzt
Genehmigung für Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger
L
1 Die Emchlung und der Setneb von Ton- und Femseh-Rundfunkemp-
fangem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldean
lagen in der Fassung der Bekanntmachung \om 17 377 (BGBl
IS 559) allgemein genehmigt
2 Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieserGenehmigung
s/fidFunkan?agengema3§ lAbs 1 des Gesetzes über FemmeJdean-
lagen. die ausschi'e8iich die für Rundfunkempfänger zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche *) aukveisen und zum Aufnehmen und
gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh-
Rundfunksendungen bestimmt sind Zum Empfänger gehören auch
eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen so.we bei
Unterteilung m mehrere Gerate die funktionsmaßig zugehorenden
Gerate
Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und
Femseh-Rundfunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der
Deutschen Bundespost für andere Femmeldezvvecke zusätzlich
benutzt werden
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgerate (z 6 Uitraschailfemmeldeaniagen. Infraroifemmeldean-
Jagen) -/.erden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen
die Emnehtungenzum Empfang des Verkehmrundfunks Desgleichen
sind andere technische Empfangereigenschaften, die über den
eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfängers hinausgehen (z8
zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen
von Textuberfragungsverfahren). hierdurch nicht genehmigt Hierfür
gelten besondere Regelungen
O-es
0
Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt
1 Ton-und Femseh-Rundfunkempfanger müssendenje.veifsgeftenden
Technischen Vorschriften für Ton* und Femseh-Rundfunkempfanger
entsprechen Eingebaute Zusatzgerate müssen den für s-e geltenden
Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen
Änderungen der Techn-schen Vorschriften, die im Amtsblatt des
Bundesministers für das Post- und Fernmeidewesen veröffentlicht
werden, muß bei schon errichteten und m Betrieb genommenen Ton
end Fernseh-Rundfunkempfangem nachgekommen werden, wenn
durch den Betrieb dieser Rundfunkempfänger andere elektrische
Anlagen
gestört
werden
Serienmäßig hergesteiite Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger
müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschriften
entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet sein *) **)
Das Zulassungszeichen sagt über die elektrische und mechanische
Sicherheifunddie EmhaitungderStrahfenschutzbestimmungen nichts
aus
2 Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger dürfen an ortsfesten oder
nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenan'agen. -Verteiiania-
gen oder Kabelfemsehan'agen betrieben und im Rahmen der
Bestimmungen über private Drahtfemmeldeaniagen mit Drahtfemmel-
deaniagen verbunden werden
Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen
Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger mit anderen Geraten oder
sonstigen Gegenständen (z 8 PJattenspieler, Magneiaufzeichnungs-
und -Wiedergabe geraten, Antennen) verbunden werden, sofern diese
Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt smd oder keiner
Genehmigung bedürfen
D.e räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-
Rundfunkempfangem ist nur danri zulässig, wenn die betreffenden
Funkanlagen le für sich genehmigt sind
3 Mit Ton- und Femseh-Rurdfunkempfangern dürfen aufgrund dn":(.'i'
Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen wjfd.-n,
also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fefne-uhsigiuiv
(nurßifdinformationen) An jere Sendungen (z 6 öesPoiizcifunks, der
Öffentlichen beweglichen Landfunkdienste, Oaten(jbertragurig:n)dijf-
fen nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch onbeabcchtiqt
empfangen, so dürfen sie weder aufgeze.ebnet, noch anderen
mitgeteiil, noch für irgend velche Zwecke ausgewertet werdi.m Dac.
Vorhandensein solcher Sendungen darf auch ncht andt-ron zur
Kenntnis gebracht werden
4
OufchTon-undFemseh-Rundfunkempfangerdarfderßi'triubanderer
elektrischer An'agen nicht gestört werden
5 Änderungen der Ton- und Femseh-Rundfunkempfjngor, do öiu
zulässigen Frequenzabstmmbereiche der Empfänger cr.vi.iiv'rn,
gehenüberdenUmfangöieserGenehm.gungb
oausun'dbcdurfcnvor
ihrer Ausführung einer besonderen Genehm gung der OeuUehen
Bundespost
W'eraufgrunddieserGenehmigungeinenTon-undFernsch-Rundfuniv-
empfanger betreibt, hat bei emer Änderung der kcnnzeichn:r,dvn
Merkmale von Ton- oder Femseh-Runeffunksenderri (insbac.ondi.'a’
bei Änderung des Sende- erfahrens oder bei FrequcnzwcchieO d o
ggf not.vendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfanovr
auf seine Kosten vornehmen zu lasseri
6 Oie Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfuni.empfangcr und mit
ihnen verbundene Gerate darauf zu prüfen, ob die AuHagi-a der
Genehmigung und d e Technischen Vorschriiion emgehoUen werden
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Bcirden der
GrundstuckeoderRaume, mdenensichTon-oderFernsch-Rundfunk-
empiariger
befinden,
zu den
verkehrsublichen
Zeiten zu
gortanL-n
Befinden sich die Rundfinkempfanger oder ma ihnen verbünd.nu
Gerate ncht im Verfugungsbereich desjen-gen, der de Empfänger
betreibt, so hat erden Beauftragten der Deutschen Bundespost ZuUiii
zu diesen Teilen zu ermöglichen
in
Bei Funkstüfungen. d e n cht durch Mangel der Runo'funkt mpfen gor oder
der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden, t-.onnen diu
Funkmeßdienste der Deukchen Bundespost zur Feststellung der
Storung in Anspruch genommen werden
J1
1 Diese Genehmigung kann allgemein oder durch dio oritioh zustand oo
Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für unen
bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen werde'n Em Widcrrui ist
insbesondere zulässig, wenn die unter Abschn.it H autgetuhfii.ni
Auflagen nicht erfüllt wercen
Anstatt die Genehmigung zu wideiTufen. kann de Ooukehs Bun-
despostanofdnen, daß be i einem Verstoßg-egene meAuiiog-'C.nTon-
und Femseh-Rundfunkempfanger außer Betrieb zu setze n ist und erst
bei Einhaltung der 7'uffag:n weder betrieben w^.rdcn darf
OiO Auflagen dese' Gerehmigung können lederzcit ergjM od.r
geändert werden
2 Diese Genehmigung ersetzt o'iaAtigememe Ton- und Fernsch-Rund-
funkgenehmigung vom 11 Dezember 1970. sie gilt ab 1 Juli 1070
Bonn, den 14 51979
Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde.vason
Im Auftrag
Haist
*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Femseh-Rundfunfwmp-
fanger. veröffenllicMimiC'mlsblatt desBundesministersfurdas Post-
und Fernmeidewesen
**)Für ausnahmsweise noch nicht gekennze.ebnete, vor cf^'im 1 Juii
1979 errichtete und m Betrieb genommene Ton-Rundf'jnkcmpljngvr
Wird die Kennzeichnung mehl verlangt
3140 106 16621
0989/1