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Gestört, Empiariger, Zu den – Philips AE3205/00 User Manual

Page 5: Zeiten zu

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Allgemeine Genehmigung

für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger

D

i

8 aligemeifis Ton- und Femseh-Rundfunkgenehmigung vom 11 0$-

zennb8r1970(verofieniiicMimBundesanzeigefNr 234 vom 18 Dezem­

ber 1970) v.ifd unter Bezug auf Abschnitt HI der Genehmigung durch

folgende Fassung der Allgemeinen Genehmigung furTon- und Femseh-
RundfunKempfanger gemä8 den §§ 1 und 2 des Gesetzes über

Fernmeldeanlagen ersetzt

Genehmigung für Ton- und Femseh-Rundfunkempfänger

L

1 Die Emchlung und der Setneb von Ton- und Femseh-Rundfunkemp-

fangem werden nach §§ 1 und 2 des Gesetzes über Fernmeldean­

lagen in der Fassung der Bekanntmachung \om 17 377 (BGBl
IS 559) allgemein genehmigt

2 Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieserGenehmigung

s/fidFunkan?agengema3§ lAbs 1 des Gesetzes über FemmeJdean-
lagen. die ausschi'e8iich die für Rundfunkempfänger zugelassenen
Frequenzabstimmbereiche *) aukveisen und zum Aufnehmen und
gleichzeitigen Hör- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Femseh-

Rundfunksendungen bestimmt sind Zum Empfänger gehören auch

eingebaute oder mit ihm fest verbundene Antennen so.we bei

Unterteilung m mehrere Gerate die funktionsmaßig zugehorenden
Gerate

Außer für den Empfang von Rundfunksendungen dürfen Ton- und

Femseh-Rundfunkempfanger nur mit besonderer Genehmigung der

Deutschen Bundespost für andere Femmeldezvvecke zusätzlich
benutzt werden
In den Empfänger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene

Zusatzgerate (z 6 Uitraschailfemmeldeaniagen. Infraroifemmeldean-

Jagen) -/.erden von dieser Genehmigung nicht erfaßt (ausgenommen
die Emnehtungenzum Empfang des Verkehmrundfunks Desgleichen
sind andere technische Empfangereigenschaften, die über den

eigentlichen Zweck eines Rundfunkempfängers hinausgehen (z8

zum Empfang anderer Funkdienste, für die Wiedergabe im Rahmen

von Textuberfragungsverfahren). hierdurch nicht genehmigt Hierfür

gelten besondere Regelungen

O-es

0

Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt

1 Ton-und Femseh-Rundfunkempfanger müssendenje.veifsgeftenden

Technischen Vorschriften für Ton* und Femseh-Rundfunkempfanger

entsprechen Eingebaute Zusatzgerate müssen den für s-e geltenden

Bestimmungen und technischen Vorschriften genügen

Änderungen der Techn-schen Vorschriften, die im Amtsblatt des

Bundesministers für das Post- und Fernmeidewesen veröffentlicht

werden, muß bei schon errichteten und m Betrieb genommenen Ton­

end Fernseh-Rundfunkempfangem nachgekommen werden, wenn
durch den Betrieb dieser Rundfunkempfänger andere elektrische

Anlagen

gestört

werden

Serienmäßig hergesteiite Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger

müssen zum Nachweis dafür, daß sie den Technischen Vorschriften
entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet sein *) **)
Das Zulassungszeichen sagt über die elektrische und mechanische

Sicherheifunddie EmhaitungderStrahfenschutzbestimmungen nichts
aus

2 Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger dürfen an ortsfesten oder

nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenan'agen. -Verteiiania-
gen oder Kabelfemsehan'agen betrieben und im Rahmen der
Bestimmungen über private Drahtfemmeldeaniagen mit Drahtfemmel-
deaniagen verbunden werden

Auf demselben Grundstück oder innerhalb eines Fahrzeuges dürfen
Ton- und Femseh-Rundfunkempfanger mit anderen Geraten oder
sonstigen Gegenständen (z 8 PJattenspieler, Magneiaufzeichnungs-
und -Wiedergabe geraten, Antennen) verbunden werden, sofern diese
Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt smd oder keiner
Genehmigung bedürfen

D.e räumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Femseh-

Rundfunkempfangem ist nur danri zulässig, wenn die betreffenden

Funkanlagen le für sich genehmigt sind

3 Mit Ton- und Femseh-Rurdfunkempfangern dürfen aufgrund dn":(.'i'

Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen wjfd.-n,
also übertragene Tonsignale (Musik, Sprache) und Fefne-uhsigiuiv
(nurßifdinformationen) An jere Sendungen (z 6 öesPoiizcifunks, der
Öffentlichen beweglichen Landfunkdienste, Oaten(jbertragurig:n)dijf-
fen nicht aufgenommen werden, werden sie jedoch onbeabcchtiqt

empfangen, so dürfen sie weder aufgeze.ebnet, noch anderen

mitgeteiil, noch für irgend velche Zwecke ausgewertet werdi.m Dac.

Vorhandensein solcher Sendungen darf auch ncht andt-ron zur

Kenntnis gebracht werden

4

OufchTon-undFemseh-Rundfunkempfangerdarfderßi'triubanderer

elektrischer An'agen nicht gestört werden

5 Änderungen der Ton- und Femseh-Rundfunkempfjngor, do öiu

zulässigen Frequenzabstmmbereiche der Empfänger cr.vi.iiv'rn,
gehenüberdenUmfangöieserGenehm.gungb

oausun'dbcdurfcnvor

ihrer Ausführung einer besonderen Genehm gung der OeuUehen
Bundespost

W'eraufgrunddieserGenehmigungeinenTon-undFernsch-Rundfuniv-

empfanger betreibt, hat bei emer Änderung der kcnnzeichn:r,dvn
Merkmale von Ton- oder Femseh-Runeffunksenderri (insbac.ondi.'a’
bei Änderung des Sende- erfahrens oder bei FrequcnzwcchieO d o
ggf not.vendig werdenden Änderungen an dem Rundfunkempfanovr
auf seine Kosten vornehmen zu lasseri

6 Oie Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfuni.empfangcr und mit

ihnen verbundene Gerate darauf zu prüfen, ob die AuHagi-a der
Genehmigung und d e Technischen Vorschriiion emgehoUen werden
Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Bcirden der
GrundstuckeoderRaume, mdenensichTon-oderFernsch-Rundfunk-

empiariger

befinden,

zu den

verkehrsublichen

Zeiten zu

gortanL-n

Befinden sich die Rundfinkempfanger oder ma ihnen verbünd.nu
Gerate ncht im Verfugungsbereich desjen-gen, der de Empfänger
betreibt, so hat erden Beauftragten der Deutschen Bundespost ZuUiii
zu diesen Teilen zu ermöglichen

in

Bei Funkstüfungen. d e n cht durch Mangel der Runo'funkt mpfen gor oder

der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden, t-.onnen diu

Funkmeßdienste der Deukchen Bundespost zur Feststellung der

Storung in Anspruch genommen werden

J1

1 Diese Genehmigung kann allgemein oder durch dio oritioh zustand oo

Oberpostdirektion einem einzelnen Betreiber gegenüber für unen
bestimmten Rundfunkempfänger widerrufen werde'n Em Widcrrui ist
insbesondere zulässig, wenn die unter Abschn.it H autgetuhfii.ni

Auflagen nicht erfüllt wercen
Anstatt die Genehmigung zu wideiTufen. kann de Ooukehs Bun-

despostanofdnen, daß be i einem Verstoßg-egene meAuiiog-'C.nTon-
und Femseh-Rundfunkempfanger außer Betrieb zu setze n ist und erst

bei Einhaltung der 7'uffag:n weder betrieben w^.rdcn darf
OiO Auflagen dese' Gerehmigung können lederzcit ergjM od.r
geändert werden

2 Diese Genehmigung ersetzt o'iaAtigememe Ton- und Fernsch-Rund-

funkgenehmigung vom 11 Dezember 1970. sie gilt ab 1 Juli 1070

Bonn, den 14 51979

Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde.vason

Im Auftrag

Haist

*) Siehe Technische Vorschriften für Ton- und Femseh-Rundfunfwmp-

fanger. veröffenllicMimiC'mlsblatt desBundesministersfurdas Post-

und Fernmeidewesen

**)Für ausnahmsweise noch nicht gekennze.ebnete, vor cf^'im 1 Juii

1979 errichtete und m Betrieb genommene Ton-Rundf'jnkcmpljngvr

Wird die Kennzeichnung mehl verlangt

3140 106 16621

0989/1